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959.312 GSV CH-AG

§ 4 Geldspielverordnung (GSV) - Bewilligungspflicht

Kleinspiele - Kleinlotterien - Lottos und Tombolas
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§ 4 GSV · Bewilligungspflicht

1. Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen, sind bewilligungspflichtig.

2. Die maximale Summe aller Einsätze beträgt Fr. 50'000.-.

3. Ein Unterhaltungsanlass setzt ein gemütliches und geselliges Beisammensein sowie ein Rahmenprogramm mit Unterhaltungselementen wie namentlich Tanz, Theater, Darbietungen aller Art oder Fahrgeschäfte voraus. Eine Lottoveranstaltung gilt für sich als Unterhaltungsanlass.

4. Tombolas, bei denen die Summe aller Einsätze nicht mehr als Fr. 20'000.- beträgt, sind bewilligungsfrei. Bei der Durchführung sind jedoch sämtliche geldspielrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

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