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959.312 GSV CH-AG

§ 3 Geldspielverordnung (GSV) - Kontrollen

Allgemeines
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§ 3 GSV · Kontrollen

1. Die Kontrolle der einzelnen Kleinspiele fällt in die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die eine Kopie der erteilten Bewilligungen erhalten.

2. Die Kontrolle der Spiellokale fällt in die Zuständigkeit des DVI.

3. Eine Kopie der Strafbefehle und Urteile ist dem DFR und dem DVI zuzustellen.

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