Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
959.312 GSV CH-AG

§ 2 Geldspielverordnung (GSV) - Aufsicht

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GSV · Aufsicht

1. Dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) obliegt die Aufsicht über

a) Kleinlotterien,

b) lokale Sportwetten.

2. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) obliegt die Aufsicht über

a) kleine Pokerturniere,

b) Grossspiele, wenn sie in die kantonale Zuständigkeit fallen,

c) Spiellokale.

← § 1 GSV Geldspielverordnung (GSV) - Gegenstand § 3 GSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →