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959.300 GSG CH-AG

§ 3 Geldspielgesetz des Kantons Aargau (GSG) - Spezialfinanzierungen

Grossspiele
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§ 3 GSG · Spezialfinanzierungen

1. Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten werden unter den Bezeichnungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds als Spezialfinanzierungen gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 geführt. Sie werden aus dem kantonalen Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie geäufnet.

2. Der Regierungsrat beschliesst über die Zuteilung der Erträge in die beiden Spezialfinanzierungen.

3. Er regelt Grundsätze der Verwendung der Mittel der beiden Spezialfinanzierungen durch Verordnung.

4. Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverwendung aus.

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