959.300
GSG
CH-AG
§ 2 Geldspielgesetz des Kantons Aargau (GSG) - Interkantonale Vereinbarungen
Grossspiele
§ 2 GSG · Interkantonale Vereinbarungen
1. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Grossspiele zuständig.
2. In den interkantonalen Vereinbarungen kann zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Grossspielen ausgehen, die Anzahl Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten beschränkt und die zugelassenen Veranstalterinnen bezeichnet werden.