Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
957.111 CH-AG

§ 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Entschädigungen durch den Kanton

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Entschädigungen durch den Kanton

1. Die vom AVS angeordneten Aus- und Weiterbildungen werden vom Kanton finanziert. Die zudem vom Kanton getragenen Auslagen für Aus- und Weiterbildungen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.

2. Für Prüfungen betreffend Nachschau und Marktüberwachung, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung des Kantons.

2bis. Für Prüfungen gemäss der Mengenangabeverordnung werden die Eichmeisterinnen und Eichmeister vom AVS nach Zeitaufwand entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben der EichGebV.

3. Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in den zwischen dem AVS und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern getroffenen Leistungsverträgen geregelt.

← § 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen Zweck § 8 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →