957.111
CH-AG
§ 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Ausrüstung und Eichlokal
§ 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Ausrüstung und Eichlokal
1. Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechnische Ausrüstung zur Verfügung.
2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der Fachstelle.