Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
957.111 CH-AG

§ 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Ausrüstung und Eichlokal

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Ausrüstung und Eichlokal

1. Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechnische Ausrüstung zur Verfügung.

2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der Fachstelle.

← § 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen Zweck § 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →