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CH-AG
§ 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister
§ 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister
1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen für den korrekten Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
2. Sie erstatten dem AVS gemäss dessen Vorgaben einen jährlichen Bericht über das vergangene Kalenderjahr.
3. Das gemäss Art. 4 Abs. 3 der ZMessV zu führende Verzeichnis wird dem AVS unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
4. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
5. Sie haben dem AVS vor Aufnahme der Eichmeistertätigkeit den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.