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§ 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Organisation

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§ 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Organisation

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) teilt das Kantonsgebiet in Eichkreise ein.

2. Für jeden Eichkreis ist eine Fachstelle zuständig.

3. Das Amt für Verbraucherschutz (AVS) ernennt für jede Fachstelle eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister und schliesst mit dieser oder diesem einen Leistungsvertrag ab.

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