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§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VV KKG) - Anerkennung von Bewilligungen

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§ 3 VV KKG · Anerkennung von Bewilligungen

1. Bei einer Sitzverlegung in den Kanton Aargau wird die vom früheren Sitzkanton erteilte Bewilligung bis zu deren Ablauf anerkannt.

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