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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VV KKG) - Zuständigkeit

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§ 2 VV KKG · Zuständigkeit

1. Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

2. Dieses kann zur Mitwirkung weitere staatliche Organe beiziehen.

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