Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VV KKG) - Gegenstand
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bewilligungserteilung für die Kreditgewährung und Kreditvermittlung gemäss der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit.
1. Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
2. Dieses kann zur Mitwirkung weitere staatliche Organe beiziehen.
1. Bei einer Sitzverlegung in den Kanton Aargau wird die vom früheren Sitzkanton erteilte Bewilligung bis zu deren Ablauf anerkannt.
1. Die Gesuche sind mit den erforderlichen Beilagen dem AWA einzureichen.
2. Ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist dem AWA mindestens drei Monate vor Ablauf der gültigen Bewilligung einzureichen.
1. Einem Gesuch um eine Bewilligung für die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten sind beizulegen
a) Auszug aus dem Strafregister;
b) Auszug aus dem Betreibungsregister. Bei Domizilwechsel auch die Auszüge früherer Standorte;
c) für juristische Personen ein Auszug aus dem Handelsregister;
d) für natürliche Personen die Kopie eines rechtsgültigen Personenausweises inkl. Fotografie;
e) * ...
f) * Belege über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen nach Art. 6 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002;
g) * der Nachweis, dass für die Dauer der Bewilligung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit gemäss Art. 7 VKKG vorhanden ist.
1bis Einem Gesuch um eine Bewilligung für die Gewährung von Konsumkrediten sind zudem Auszüge beizulegen, die den Stand des Eigenkapitals der juristischen Person beziehungsweise das Nettovermögen der natürlichen Person belegen.
2. ...
3. ...
4. ...
1. Nichtbezahlung der ausstehenden Bewilligungsgebühr zieht den Entzug der Bewilligung nach sich.
1. Für die Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
1. Bewilligungen werden in eine öffentlich zugängliche Liste aufgenommen und der Informationsstelle gemäss Art. 23 KKG gemeldet.
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.