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§ 5 Verordnung über die Preiskontrolle - Strafverfolgung

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§ 5 Verordnung über die Preiskontrolle · Strafverfolgung

1. Die kantonale Preiskontrollstelle zeigt festgestellte Verstösse gegen die Vorschriften über die Preiskontrolle und die Bekanntgabe von Preisen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an.

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