Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.511 CH-AG

§ 4 Verordnung über die Preiskontrolle - Kriegswirtschaft

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Preiskontrolle · Kriegswirtschaft

1. Die Preiskontrollstellen sind so zu organisieren, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.

← § 3 Verordnung über die Preiskontrolle Kantonale Preiskontrollstelle § 5 Verordnung über die Preiskontrolle →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →