951.511
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Preiskontrolle - Kriegswirtschaft
§ 4 Verordnung über die Preiskontrolle · Kriegswirtschaft
1. Die Preiskontrollstellen sind so zu organisieren, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.