951.511
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Preiskontrolle - Gemeindepreiskontrollstellen
§ 2 Verordnung über die Preiskontrolle · Gemeindepreiskontrollstellen
1. Die Gemeinden können von der kantonalen Preiskontrollstelle zur Mitarbeit herangezogen werden.
2. Sie haben eine eigene Preiskontrollstelle zu errichten. Kleine Gemeinden können sich vertraglich zur Führung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
3. Der Gemeinderat organisiert und beaufsichtigt die Gemeindepreiskontrollstelle.
4. Personen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision besteht, dürfen nicht mit der Führung der Gemeindepreiskontrollstelle betraut werden.