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§ 1 Verordnung über die Preiskontrolle - Kantonale Preiskontrollstelle

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§ 1 Verordnung über die Preiskontrolle · Kantonale Preiskontrollstelle

1. Beim Departement Gesundheit und Soziales wird eine kantonale Preiskontrollstelle geführt.

2. Sie erfüllt die den Kantonen beim Vollzug der eidgenössischen Preiskontrollvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

3. Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978.

Kantonale Preiskontrollstelle § 2 Verordnung über die Preiskontrolle →

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