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951.175 CH-AG

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt, unter dem Vorbehalt, dass die Stimmberechtigten dem Gesetz I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) am 24. November 2002 zustimmen, am 1. Januar 2003 in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben

a) die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Markt- und Hausierverkehr vom 12. Juni 1899;

b) die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 17. Juli 1931.

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