940.111
SFVOPS
CH-AG
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsverordnung, SFV) - Weitere Aufgaben
§ 4 Standortförderungsverordnung, SFV · Weitere Aufgaben
1. Die Abteilung Standortförderung ist für die Umsetzung der Massnahmen gemäss den §§ 6 und 7 SFG zuständig.
2. Im Bereich der Standortentwicklung gemäss den §§ 4 und 5 SFG obliegt der Abteilung Standortförderung die Federführung für Querschnittsmassnahmen, die mehrere oder alle Departemente oder die Staatskanzlei betreffen.