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940.111 SFVOPS CH-AG

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsverordnung, SFV) - Weitere Aufgaben

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§ 4 Standortförderungsverordnung, SFV · Weitere Aufgaben

1. Die Abteilung Standortförderung ist für die Umsetzung der Massnahmen gemäss den §§ 6 und 7 SFG zuständig.

2. Im Bereich der Standortentwicklung gemäss den §§ 4 und 5 SFG obliegt der Abteilung Standortförderung die Federführung für Querschnittsmassnahmen, die mehrere oder alle Departemente oder die Staatskanzlei betreffen.

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