940.111
SFVOPS
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsverordnung, SFV) - Verwaltungsexterne Koordination
§ 3 Standortförderungsverordnung, SFV · Verwaltungsexterne Koordination
1. Die Abteilung Standortförderung stellt die Zusammenarbeit mit den Organisationen und Institutionen gemäss § 9 SFG sicher.
2. Es koordiniert und unterstützt insbesondere die Aktivitäten und die Entwicklung der regionalen und lokalen Standortförderungen sowie der Tourismusorganisationen.