§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsverordnung, SFV) - Verwaltungsinterne Koordination
§ 2 Standortförderungsverordnung, SFV · Verwaltungsinterne Koordination
1. Die Abteilung Standortförderung betreibt die zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der kantonalen Verwaltung für Fragen im Zusammenhang mit Standortentscheidungen von Unternehmen und Privatpersonen.
2. Bei Anfragen und Projekten, die mehrere Verwaltungsstellen betreffen, legt die Abteilung Standortförderung in Zusammenarbeit mit den weiteren betroffenen Verwaltungsstellen den Prozess für die Bearbeitung und Erledigung fest.
3. Anfragen und Projekte, die ausschliesslich den Fachbereich anderer Verwaltungsstellen betreffen, leitet die Abteilung Standortförderung zur direkten Erledigung an diese weiter.
4. Bei Anfragen und Projekten, die mehrere Fachbereiche betreffen, jedoch bei anderen Verwaltungsstellen eingehen, informieren diese die Abteilung Standortförderung zwecks Koordination gemäss Absatz 2.
5. Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen über die verwaltungsinterne Koordination, namentlich für Baugesuche, bleiben vorbehalten.