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§ 6 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Staatliche Fischereireviere (§ 14 AFG)

Fischerei - Fischereikarten
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§ 6 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Staatliche Fischereireviere (§ 14 AFG)

1. Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere können bei der Fachstelle Jahres-, Wochen- und Tageskarten für die Angelfischerei beziehen.

2. Sie dürfen Fischereikarten für die Angelfischerei gegen Entgelt an fischereiberechtigte Personen abgeben. Auf den Jahreskarten ist das tatsächlich bezogene Entgelt einzutragen.

3. ...

4. Aus der Bewirtschaftung des staatlichen Fischereireviers darf kein Gewinn resultieren.

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