Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211 AFVOFA CH-AG

§ 5 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Sachkundenachweis (§ 12 AFG)

Fischerei - Fischereiberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Sachkundenachweis (§ 12 AFG)

1. Der aargauische Sachkundenachweis kann in einem Fischerkurs durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden. Die Prüfung hat den Anforderungen des eidgenössischen Sachkundenachweises zu entsprechen.

2. Das Schweizer Sportfischer-Brevet sowie weitere Fähigkeitsausweise, die dem eidgenössischen Sachkundenachweis entsprechen, werden anerkannt.

3. Vom aargauischen Sachkundenachweis befreit sind Personen mit

a) Jahrgang 1939 und älter, die über eine langjährige Fischereierfahrung verfügen,

b) Tagesbewilligungen zum Fischen in künstlichen, unter Aufsicht der Eigentümerschaft stehenden und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Gewässern ohne eigene Produktivität.

4. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Dauer des Kurses keinen Sachkundenachweis.

← § 4 Aargauische Fischereiverordnung, AFV Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Fischereibehörden (§ 23 AFG) § 6 Aargauische Fischereiverordnung, AFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →