§ 5 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Sachkundenachweis (§ 12 AFG)
§ 5 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Sachkundenachweis (§ 12 AFG)
1. Der aargauische Sachkundenachweis kann in einem Fischerkurs durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden. Die Prüfung hat den Anforderungen des eidgenössischen Sachkundenachweises zu entsprechen.
2. Das Schweizer Sportfischer-Brevet sowie weitere Fähigkeitsausweise, die dem eidgenössischen Sachkundenachweis entsprechen, werden anerkannt.
3. Vom aargauischen Sachkundenachweis befreit sind Personen mit
a) Jahrgang 1939 und älter, die über eine langjährige Fischereierfahrung verfügen,
b) Tagesbewilligungen zum Fischen in künstlichen, unter Aufsicht der Eigentümerschaft stehenden und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Gewässern ohne eigene Produktivität.
4. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Dauer des Kurses keinen Sachkundenachweis.