935.211
AFVOFA
CH-AG
§ 4 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG)
Fischerei - Fischereiberechtigung
§ 4 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG)
1. Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte ab einem Alter von 10 Jahren erhältlich.
2. Bei Fischereikarten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.