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935.211 AFVOFA CH-AG

§ 4 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG)

Fischerei - Fischereiberechtigung
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§ 4 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG)

1. Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte ab einem Alter von 10 Jahren erhältlich.

2. Bei Fischereikarten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

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