935.211
AFVOFA
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Verfahren der ordentlichen Verpachtung (§ 6 AFG)
Fischerei - Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 3 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Verfahren der ordentlichen Verpachtung (§ 6 AFG)
1. Das Departement schreibt die zu verpachtenden staatlichen Fischereireviere mit ihrem Pachtzins bis Ende Februar des letzten Pachtjahrs öffentlich aus. Die bisherigen Pächterinnen und Pächter werden direkt angeschrieben.
2. Bewerbungen sind bis 30. April des letzten Pachtjahrs einzureichen. Darin ist insbesondere darzulegen, wie die Verpachtungskriterien gemäss § 6 Abs. 2 AFG erfüllt werden.
3. Das Departement teilt den Bewerbenden seinen Verpachtungsentscheid bis spätestens 31. Oktober des letzten Pachtjahrs mit.