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935.211 AFVOFA CH-AG

§ 21 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Eingriffe in Gewässer (§ 20 AFG)

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 21 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Eingriffe in Gewässer (§ 20 AFG)

1. Bewilligte bauliche und technische Eingriffe sind mindestens 10 Tage vor Ausführung der Fachstelle sowie den Pächterinnen und Pächtern der betroffenen staatlichen Fischereireviere beziehungsweise in Gewässerabschnitten mit bestehenden privaten Fischereirechten den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern zu melden.

2. Die Kosten für fischereiliche Massnahmen tragen die Bewilligungsnehmenden.

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