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935.211 AFVOFA CH-AG

§ 20 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Artenförderung und Lebensraumaufwertung (§ 19 AFG)

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 20 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · Artenförderung und Lebensraumaufwertung (§ 19 AFG)

1. Der Regierungsrat kann für Gewässerabschnitte, die für den Bestand besonders wertvoll sind, lokale Fangverbote für einzelne gefährdete Fisch-, Krebs- und Muschelarten erlassen.

2. Ein generelles Fangverbot gilt in und um Fischaufstiegshilfen. Die Fachstelle legt die lokalen Abgrenzungen fest.

3. Die betroffenen Gewässerabschnitte sind mit Tafeln entsprechend zu markieren.

4. Laichgebiete von Äsche und Forelle dürfen in den Monaten Dezember bis April, jene der Nase in den Monaten April und Mai nicht betreten werden.

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