Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211 AFVOFA CH-AG

§ 18 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - 3. Besatz und Nachzucht (§ 17 AFG)

Fischerei - Fischereibetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · 3. Besatz und Nachzucht (§ 17 AFG)

1. Für den Besatz und die Nachzucht sind Fische entsprechend ihrem Lebensraum und ihrem Einzugsgebiet zu verwenden.

2. Die Fachstelle erstellt ein kantonales Besatzkonzept und einen jährlichen Besatzplan.

3. Der Besatz erfolgt gemäss Besatzplan unter Aufsicht und gemäss den Weisungen der Fachstelle. Ausnahmen sind durch die Fachstelle zu bewilligen.

4. Der Besatz in Bächen, Weihern und im Hallwilersee erfolgt durch die Pächterinnen und Pächter der betreffenden Fischereireviere.

5. Der Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat erfolgt durch die Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Pächterinnen und Pächtern der betreffenden Fischereireviere.

6. Die Kosten für den Besatz in Bächen und Weihern tragen die Pächterinnen und Pächter der betreffenden Fischereireviere; jene für den Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat trägt der Kanton.

7. Der Besatz in Gewässerabschnitten mit bestehenden privaten Fischereirechten erfolgt durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer.

← § 17 Aargauische Fischereiverordnung, AFV Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Fischereibehörden (§ 23 AFG) § 19 Aargauische Fischereiverordnung, AFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →