§ 17 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - c) Fangbeschränkungen
§ 17 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · c) Fangbeschränkungen
1. In Rhein, Aare, Reuss und Limmat dürfen Fischereiberechtigte gesamthaft pro Tag höchstens sechs Fische der Arten Forelle und Hecht fangen.
1bis. Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden interkantonalen Verträge (§ 15 Abs. 4) die Fangbeschränkungen fest.
2. Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte dürfen in ihrem Revier beziehungsweise Gewässerabschnitt Krebse fangen. Alle anderen Fischereiberechtigten dürfen den Krebsfang nur mit deren Einverständnis und mit Bewilligung der Fachstelle ausüben.
3. Der Fang von Muscheln benötigt eine Bewilligung der Fachstelle.
4. Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächterinnen und Pächtern staatlicher Fischereireviere sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender privater Fischereirechte in ihrem Revier beziehungsweise Gewässerabschnitt erlaubt.
5. Die Fachstelle kann auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einverständnis der Pächterin beziehungsweise des Pächters des staatlichen Fischereireviers oder der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers eines bestehenden privaten Fischereirechts weiteren Personen den Fang von Fischnährtieren oder die Gewinnung von Plankton bewilligen. Der Fang von Fischnährtieren beziehungsweise die Gewinnung von Plankton für wissenschaftliche Studien oder die Entnahme kleiner Mengen ist nicht bewilligungspflichtig. Der Fang und die Gewinnung zu gewerblichen Zwecken sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.