Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211 AFVOFA CH-AG

§ 14 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - f) Netze und Reusen

Fischerei - Fischereibetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · f) Netze und Reusen

1. Der Fischfang mit Netzen und Reusen ist Pächterinnen und Pächtern staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender privater Fischereirechte im Hallwilersee mit einem Netzfischereipatent erlaubt.

2. Die Verwendung von Netzen, Handnetzen, Reusen und Fischergalgen in Rhein, Aare, Reuss und Limmat richtet sich gemäss dem Pachtvertrag oder dem Inhalt der privaten Fischereirechte.

3. Alle anderen Einsätze von Netzen und Reusen sind bewilligungspflichtig. Die Fachstelle kann insbesondere für Bestandeserhebungen und Laichfischfang Bewilligungen erteilen.

4. Die Fachstelle legt im Pachtvertrag die minimale Maschenweite der Netze entsprechend dem Wachstum der verschiedenen Fischarten im betroffenen Gewässer fest. Für Gewässerabschnitte mit bestehenden privaten Fischereirechten verfügt die Fachstelle die entsprechenden Maschenweiten für eine Pachtperiode.

5. Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.

← § 13 Aargauische Fischereiverordnung, AFV Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Fischereibehörden (§ 23 AFG) § 15 Aargauische Fischereiverordnung, AFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →