935.211
AFVOFA
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - d) Lebende Köderfische
Fischerei - Fischereibetrieb
§ 12 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · d) Lebende Köderfische
1. Die Verwendung lebender Köderfische ist nur erlaubt
a) in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren,
b) * ...
2. Es dürfen nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische verwendet werden.
3. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
4. Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.
5. Zur Schleppfischerei oder für die Fischerei mit anderen bewegten Fanggeräten dürfen keine lebenden Köderfische verwendet werden.