Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211 AFVOFA CH-AG

§ 12 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - d) Lebende Köderfische

Fischerei - Fischereibetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · d) Lebende Köderfische

1. Die Verwendung lebender Köderfische ist nur erlaubt

a) in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren,

b) * ...

2. Es dürfen nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische verwendet werden.

3. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.

4. Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.

5. Zur Schleppfischerei oder für die Fischerei mit anderen bewegten Fanggeräten dürfen keine lebenden Köderfische verwendet werden.

← § 11 Aargauische Fischereiverordnung, AFV Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - Fischereibehörden (§ 23 AFG) § 13 Aargauische Fischereiverordnung, AFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →