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935.211 AFVOFA CH-AG

§ 11 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - c) Einschränkungen für Freianglerinnen und Freiangler

Fischerei - Fischereibetrieb
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§ 11 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · c) Einschränkungen für Freianglerinnen und Freiangler

1. Die Freianglerei ist vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr erlaubt.

2. Freianglerinnen und Freiangler dürfen nur vom Ufer aus mit einer Angelrute beziehungsweise mit einer Schnur mit einer einfachen Angel fischen.

3. Verboten sind ihnen

a) Fische mit Futter anzulocken,

b) Köderfische oder künstliche Köder zu verwenden,

c) das Waten.

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