§ 10 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau - b) Allgemeine Einschränkungen
§ 10 Aargauische Fischereiverordnung, AFV · b) Allgemeine Einschränkungen
1. Erlaubt sind
a) die Angelfischerei mit einer Angelrute beziehungsweise mit einer Schnur mit höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel),
b) * die Verwendung von höchstens zwei Angelruten beziehungsweise von zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) vom 1. März bis 30. September in Rhein, Aare, Reuss und Limmat,
c) * die Verwendung von zwei Angelruten sowie höchstens zwei Hauptschnüren mit je höchstens fünf Anbissstellen für die Schleppfischerei ganzjährig im Hallwilersee,
d) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei,
e) der Fischfang von Brücken und von anderen erhöhten Standorten aus mit einem der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepassten Fischlandegerät,
f) der Fang von Krebsen mit Krebstellern und Krebsreusen oder von Hand.
2. Beim Fischen ist die Angelrute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten.
3. Inhaberinnen und Inhaber von mehreren Fischereikarten dürfen nicht gleichzeitig mit mehr als zwei Angelruten oder Schnüren fischen.
4. Wenn der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt, dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Inseln, die durch Waten erreicht werden können, sind dem Ufer gleichgestellt.