935.200
AFG
CH-AG
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Pachtzins
Fischerei - Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 9 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Pachtzins
1. Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
2. Das zuständige Departement legt den Pachtzins für jedes einzelne staatliche Fischereirevier fest. Dieser basiert auf einer ökologischen und fischereilichen Bewertung.