935.200
AFG
CH-AG
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
Fischerei - Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 8 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
1. Pächterinnen und Pächter, bei Fischereivereinen alle Mitglieder, welche die Fischerei aktiv ausüben, müssen fischereiberechtigt sein.
2. Sämtliche Mitglieder des Fischereivereins beziehungsweise die natürlichen Personen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzinses, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Fischereigesetzgebung ergebenden Verpflichtungen. Der Fischereiverein hat in seinen Vereinsstatuten entsprechende Bestimmungen aufzunehmen.
3. Unterpacht ist nicht erlaubt.