935.200
AFG
CH-AG
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Freihändige Verpachtung
Fischerei - Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 7 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Freihändige Verpachtung
1. Das zuständige Departement nimmt eine freihändige Verpachtung der staatlichen Fischereireviere vor
a) bei Weihern,
b) bei Gewässern, die sich für die Fischaufzucht eignen,
c) beim Hallwilersee,
d) bei Gewässern, die im Verfahren gemäss § 6 nicht verpachtet werden konnten,
e) bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses.