§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Ordentliche Verpachtung
§ 6 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Ordentliche Verpachtung
1. Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren je an einen Fischereiverein oder je an höchstens zwei natürliche Personen.
2. Bei der Verpachtung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt
a) Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten,
b) Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern,
c) Ausübung der Fischerei durch eine möglichst grosse Personenzahl,
d) Verbundenheit mit der Region,
e) Fähigkeit, eine gut organisierte und wirksame Aufsicht über das Fischereirevier aufzubauen und zu gewährleisten.
3. Bei mehreren Bewerbungen werden alle Bewerberinnen und Bewerber vor dem Entscheid über die Pachtvergabe angehört.
4. Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung durch Verordnung.