935.200
AFG
CH-AG
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Staatliche Fischereireviere
Fischerei - Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 5 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Staatliche Fischereireviere
1. Die oberirdischen Gewässer werden in staatliche Fischereireviere eingeteilt. Das zuständige Departement bestimmt deren Grenzen insbesondere nach geografischen und fischereilichen Kriterien. Gewässerabschnitte, an denen private Fischereirechte bestehen, bleiben vorbehalten.