§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Bestehende private Fischereirechte
§ 4 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Bestehende private Fischereirechte
1. Bestehende, im Grundbuch eingetragene, private Fischereirechte bleiben in ihrem Bestand gewahrt. Sie müssen an Gewässern mit Freianglerrecht dauerhaft signalisiert sein.
2. Eigentumsübertragungen an bestehenden privaten Fischereirechten sind dem zuständigen Departement vorgängig anzuzeigen.
3. Falls ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, kann der Kanton bei Verkauf, dem Verkauf wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, Zwangsversteigerung, Schenkung, Tausch sowie erblicher Zuweisung an Personen über die Nachkommen hinaus ein Vorkaufsrecht geltend machen.
4. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte, die ihre gesetzlichen Pflichten wiederholt schwerwiegend verletzen, können vom Kanton enteignet werden. Es gelten die Vorschriften des 9. Titels des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993.