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935.200 AFG CH-AG

§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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