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935.200 AFG CH-AG

§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Übergangsrecht

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene Pachtverträge abgelöst werden. Die altrechtlichen Pachtverhältnisse laufen spätestens am 31. Dezember 2017 aus.

2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht zu Ende geführt.

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