935.200
AFG
CH-AG
§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Strafverfolgung
Strafbestimmungen
§ 30 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Strafverfolgung
1. Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischereirecht sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2. Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
3. Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Fischereirecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.