935.200
AFG
CH-AG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Staatliches Fischereirecht
Fischerei - Fischereirechte
§ 3 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Staatliches Fischereirecht
1. Das staatliche Fischereirecht beinhaltet die Ausübung der Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
2. Für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie den Hallwilersee kann ein zeitlich, räumlich und nach Fangmethoden eingeschränktes staatliches Fischereirecht (Freianglerrecht) übertragen werden.