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§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Widerhandlungen gegen kantonales Recht

Strafbestimmungen
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§ 29 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Widerhandlungen gegen kantonales Recht

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14 Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1-5 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000.- ausgesprochen.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BGF sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937.

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