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935.200 AFG CH-AG

§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Regierungsrat

Fischereibehörden
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§ 22 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Fischereirecht durch Verordnung.

2. Er ist endgültig zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern.

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