935.200
AFG
CH-AG
§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Regierungsrat
Fischereibehörden
§ 22 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Fischereirecht durch Verordnung.
2. Er ist endgültig zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern.