935.200
AFG
CH-AG
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG · Grundsätze
1. Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Fischerei und die damit verbundenen Pflichten durch Verpachtung oder Ausstellung von Fischereikarten an Fischereiberechtigte. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
2. Sofern dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.