935.040
CH-AG
§ 5 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Fischereiaufsicht
Aufsicht
§ 5 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Fischereiaufsicht
1. Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.