935.040
CH-AG
§ 17 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 17 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Strafbestimmungen
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.