§ 6 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdprüfung; Prüfungsfächer und Bewertung (§ 10 AJSG)
§ 6 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdprüfung; Prüfungsfächer und Bewertung (§ 10 AJSG)
1. Die Jagdprüfung zur Erlangung des aargauischen Jagdfähigkeitsausweises besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
2. Die praktische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern
a) Waffenhandhabung,
b) Schiessen mit Kugel- und Schrotwaffe.
3. Die theoretische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern
a) Jagdrecht,
b) Jagdkunde,
c) Wildkunde,
d) Lebensraumkunde,
e) Schiess- und Waffenkunde,
f) Jagdhundewesen und Wildkrankheiten.
4. Die Teilprüfungen werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
5. Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen erfüllt sind.
6. Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn höchstens eine Teilprüfung nicht erfüllt ist.
7. Werden bei der theoretischen Prüfung zwei Teilprüfungen nicht erfüllt, müssen bei der Wiederholung beide Prüfungen bestanden werden. Werden drei Teilprüfungen nicht erfüllt, muss die ganze theoretische Prüfung wiederholt werden.
8. Eine bestandene praktische oder theoretische Prüfung verfällt nach vier Jahren, wenn innert dieses Zeitraums die jeweils andere Prüfung nicht bestanden wird.
9. Jägerinnen und Jäger, die über eine bestandene Jagdprüfung verfügen, gelten als fachkundige Person gemäss Art. 21 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 16. Dezember 2016.