933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 5 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdlehrgang (§ 10 AJSG)
Jagd - Jagdberechtigung
§ 5 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdlehrgang (§ 10 AJSG)
1. Kandidierende für die Jagdprüfung müssen einen Jagdlehrgang im Kanton Aargau absolviert haben. Dieser umfasst Kurse und Übungen sowie praktische Tätigkeiten in einem oder in mehreren aargauischen Jagdrevieren und darf beim Abschluss der Jagdprüfung nicht mehr als vier Jahre zurückliegen.
2. Das Departement kann die Organisation des Jagdlehrgangs dem Aargauischen Jagdschutzverein übertragen.