§ 30 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Fehlabschüsse (§ 36 AJSG)
§ 30 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Fehlabschüsse (§ 36 AJSG)
1. Ein Fehlabschuss gemäss § 36 Abs. 4 AJSG liegt nur vor, wenn
a) * im Rahmen der Wildschweinbejagung vom 1. April bis 30. September versehentlich eine laktierende Bache erlegt wird,
b) * im Rahmen der Rehbejagung vom 1. Mai bis 31. August versehentlich eine laktierende Rehgeiss erlegt wird,
c) * im Rahmen der Gams- und Rothirschbejagung versehentlich ein gemäss kantonaler Abschussplanung nicht freigegebenes Tier erlegt wird.
2. Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger meldet Fehlabschüsse der Fachstelle innert zwei Arbeitstagen schriftlich. Die betreffende Jagdgesellschaft bestätigt mit ihrem Visum, dass sie von der Meldung Kenntnis genommen hat.
3. Bei einem Fehlabschuss zahlt die fehlbare Person dem Kanton
a) * für ein Wildschwein Fr. 80.-,
b) * für ein Reh Fr. 250.-,
c) * für eine Gämse Fr. 300.-,
d) * für einen Rothirsch Fr. 800.-.
3bis Trophäen von Fehlabschüssen gehören dem Kanton und sind diesem abzuliefern.
4. Das Departement kann wiederholte oder von der betreffenden Jagdgesellschaft nicht bestätigte Fehlabschüsse den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen.